Diese Website verwendet Cookies zur Anmeldung, Navigation und für andere Funktionen. Wenn Sie unsere Website nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies in Ihrem Browser gespeichert werden. Aktivieren Sie JavaScript, um die Speicherung von Cookies auszuschalten. | Angaben zum Datenschutz
Springen zu: Navigation | Inhalt

Inhalt

DCW | Jour Fixe „Soziale Sicherung“

Jour Fixe „Soziale Sicherung“

Am 14. und 15. September 2011 fanden in München und in Berlin unsere Jours Fixes zum Thema „Sozialversicherungspflicht in China“ mit dem renommierten Experten der Kanzlei Burkardt, Böhland & Partner RAe, Shanghai, Herrn Rainer Burkardt statt.

R. Burkardt
Rainer Burkardt

Herr Burkhard stellte hierbei das neue, am 1.7.2011 in Kraft getretene Sozialversicherungsgesetz der VR China in seiner veränderten Struktur dar. So ist das Gesetz zwar auf ausländische Arbeitnehmer anzuwenden, enthält aber keine konkreten Ausführungsvorschriften. In Ergänzung findet daher die Durchführungsverordnung des chinesischen Ministeriums für Personalresourcen und Soziale Sicherheit vom 6.9.2011 auf ausländische Arbeitnehmer Anwendung.

Die Verordnung verpflichtet dabei chinesische Arbeitgeber und ausländische Arbeitnehmer zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wie die Durchführungsverordnung insbesondere die Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch ausländische Arbeitnehmer regelt, wurde i.E. besprochen. Unter die Definition des „Ausländischen Arbeitnehmers“ nach Durchführungsverordnung fallen demnach Ausländer, die einen „Ausweis für den Aufenthalt von Ausländern“ mit „Arbeitsgenehmigung für Ausländer“ oder einen „Ausweis für ausländische Experten“ bzw. einen „Ausweis für akkreditierte ausländische Journalisten“ besitzen. Ausländer, die eine dauerhafte chinesische Niederlassungserlaubnis besitzen und rechtmäßig in China sind, zählen ebenfalls als „ausländische Arbeitnehmer“.

„Chinesische Arbeitgeber“ sind darüber hinaus auch in China gegründete oder registrierte Unternehmen, Stiftungen, Rechtsanwaltskanzleien, Steuer- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen, Anstalten und soziale Institutionen. Im Falle der Arbeitnehmerentsendung nach China tritt somit zumeist die in China registrierte Niederlassung des ausländischen Unternehmens als „chinesischer Arbeitgeber“ auf. So ist u.a. eine Beziehung von Leistungen aus der chinesischen Sozialversicherung außerhalb Chinas und im Todesfall eine Vererbung der gezahlten Beiträge möglich.

Für Deutsche gilt zusätzlich das Abkommen zwischen Deutschland und China über Sozialversicherung vom 12.07.2001 weiter, welches Herr Burkhardt ebenfalls darstellte.

Nach umfassender Information der Anwesenden stand Herr Burkhardt im Anschluss für weitergehende Fragen zur Verfügung.

Sebastian Kochs



Wir danken unserem Jahressponsor:

Messe Düsseldorf Homepage
Rödl & Partner Homepage


© 2006–2024 Deutsch-Chinesische Wirtschaftsvereinigung e.V. All rights reserved.

Nach oben springen
Diese Website verwendet Cookies
Diese Website verwendet Cookies zur Anmeldung, Navigation und für andere Funktionen wie die statistische Erhebung der Website-Nutzung. Wenn Sie unsere Website nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies in Ihrem Browser gespeichert werden.